
In vielen Städten/Gemeinden gibt es Sozialwohnungen für Menschen, die weniger Geld verdienen. Diese Wohnungen finden Sie auch in den Zeitungsanzeigen mit dem Hinweis „§ 5 Schein erforderlich“. Informationen und Wohnungsangebote bekommen Sie bei den
- Bezirksämtern und Wohnungsämtern
- sozialen Wohnungsbaugesellschaften in Ihrer Stadt.
Beim Wohnungsamt beantragen Sie den § 5 Schein („Antrag auf Wohnungsberechtigung nach § 5“) oder bei besondern Notlagen einen „Dringlichkeitsschein“. Wenn Sie einen Wohnungsberechtigungsschein (§5) beantragen, brauchen Sie: - den Pass (normalerweise mit mind. 12 Monate Aufenthaltserlaubnis ) - eine Verdienstbescheinigung /ALG I /II, - die Meldebescheinigung (Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt?). ACHTUNG: Je nach Nationalität und Status gelten unterschiedliche Regelungen!





Meistens kostet der §5-Schein etwas, daher ist es eventuell sinnvoll zunächst nur zu prüfen, ob man Anspruch auf einen §5-Schein hätte und ihn sich erst ausstellen lässt, wenn man eine Wohnung gefunden hat für die man ihn benötigt.
Denn oft sind die Wohnungen, für die man einen §5-Schein benötigt nicht die billigsten.
Guten Tag,
da ich bis zu 01.12.2008 ausziehen muss, wegen einer Zwangsversteigerung würde ich gerne wissen ob ich unter dieser Voraussetzung einen Dringlichkeitsschein nach $ 5 bekommen könnte.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im voraus
Mit freundlichen Grüssen
Daniel Schmidt