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Dienstag, 25. September 2007 von admin

In vielen Städten/Gemeinden gibt es Sozialwohnungen für Menschen, die weniger Geld verdienen. Diese Wohnungen finden Sie auch in den Zeitungsanzeigen mit dem Hinweis „§ 5 Schein erforderlich“. Informationen und Wohnungsangebote bekommen Sie bei den

  • Bezirksämtern und Wohnungsämtern
  • sozialen Wohnungsbaugesellschaften in Ihrer Stadt.

Beim Wohnungsamt beantragen Sie den § 5 Schein („Antrag auf Wohnungsberechtigung nach § 5“) oder bei besondern Notlagen einen „Dringlichkeitsschein“. Wenn Sie einen Wohnungsberechtigungsschein (§5) beantragen, brauchen Sie: - den Pass (normalerweise mit mind. 12 Monate Aufenthaltserlaubnis ) - eine Verdienstbescheinigung /ALG I /II, - die Meldebescheinigung (Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt?). ACHTUNG: Je nach Nationalität und Status gelten unterschiedliche Regelungen!

2 Antworten “Wohnungsamt, Sozialwohnungen, §5 Schein”

  1. Meistens kostet der §5-Schein etwas, daher ist es eventuell sinnvoll zunächst nur zu prüfen, ob man Anspruch auf einen §5-Schein hätte und ihn sich erst ausstellen lässt, wenn man eine Wohnung gefunden hat für die man ihn benötigt.
    Denn oft sind die Wohnungen, für die man einen §5-Schein benötigt nicht die billigsten.

  2. Guten Tag,

    da ich bis zu 01.12.2008 ausziehen muss, wegen einer Zwangsversteigerung würde ich gerne wissen ob ich unter dieser Voraussetzung einen Dringlichkeitsschein nach $ 5 bekommen könnte.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen im voraus

    Mit freundlichen Grüssen

    Daniel Schmidt

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